Die Berufungsinstanz hat diesfalls also die Vorinstanz anzuweisen, in ihrem Entscheid auch über die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, ist hievor zum Schluss gelangt, dass die Berufung teilweise gutzuheissen und die Ziffer 10 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 20. September 2012 aufzuheben ist. Die Sache ist sodann zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Liestal zurückzuweisen. Der Ausgang des Verfahrens bzw. welche Partei betreffend Kontosperre durchdringen wird, ist im jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar.