Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht den wäre, anlässlich dieser Verhandlungen ernsthafte Interessen an einem Vergleich zu signalisieren oder durch einen realistischen Vergleichsvorschlag die Einigungsgespräche selber in Gang zu setzen. 6. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296).