Der Berufungskläger hat dementsprechend kein Recht auf Durchführung einer weiteren Einigungsverhandlung, so dass dieser Teil des Eventualbegehrens abzuweisen und es der Vorinstanz zu überlassen ist, ob sie eine weitere Einigungsverhandlung durchführen will. Im Übrigen kann festgestellt werden, dass am 20. September 2012 eine Instruktionsverhandlung stattfand und es dem Ehemann frei gestan-