Der Ehemann reichte mit Eingabe vom 1. April 2011 die Scheidungsklage ein. Am 19. April 2011 fand eine Einigungsverhandlung statt, an welcher sich die Parteien zumindest darüber geeinigt hatten, dass im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Hausrat in Y.____ einen Wert von CHF 25'000.-- ohne Schmuck und Auto aufweist. Ebenso waren sich die Parteien einig, dass das Verfahren sistiert werden soll. Die Einigungsverhandlung gemäss Art. 291 ZPO wurde somit von der Vorinstanz durchgeführt. Bei den Bestimmungen von Art. 124 Abs. 3 und Art.