Der Berufungskläger beantragte eventualiter, die Sache sei zur erneuten Entscheidung über die Aufhebung der Kontosperre an das Bezirksgericht, innerhalb einer anzusetzenden Einigungsverhandlung, zurück zu weisen. Er führte aus, das Gericht habe in keiner Weise zu einer Einigung zwischen den Parteien beigetragen. Die ZPO sieht in Art. 291 vor, dass nach Einreichung einer Scheidungsklage das Gericht die Parteien zu einer Einigungsverhandlung vorlädt. Der Ehemann reichte mit Eingabe vom 1. April 2011 die Scheidungsklage ein.