Der Ehemann hatte nach eigenen Angaben per 20. September 2012 noch ca. CHF 49'000.-- auf anderen Konten, auf welche er Zugriff hat. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er noch immer über einen Restbetrag verfügt, mit welchem er seinen Bedarf zumindest bis zum neuen Entscheid der Vorinstanz decken kann, so dass nicht erforderlich ist, ihm derzeit einen Betrag vom gesperrten Konto freizugeben oder gar die superprovisorisch angeordnete Kontosperre aufzuheben. 5. Der Berufungskläger beantragte eventualiter, die Sache sei zur erneuten Entscheidung über die Aufhebung der Kontosperre an das Bezirksgericht, innerhalb einer anzusetzenden Einigungsverhandlung, zurück zu weisen.