Der Zweck der Rückweisung liegt letztlich auch in der Vermeidung von Nachteilen für die Parteien, welche sie dadurch erleiden, dass nur eine Instanz über wichtige Sach- und Rechtsfragen entscheidet. Aus diesen Gründen wird im vorliegenden Fall von einem reformatorischen Entscheid abgesehen und die Sache dagegen zur Neubeurteilung betreffend Aufhebung oder Bestätigung der superprovisorisch angeordneten Kontosperre an die Vorinstanz zurück gewiesen. 4. Der Ehemann hatte nach eigenen Angaben per 20. September 2012 noch ca. CHF 49'000.-- auf anderen Konten, auf welche er Zugriff hat.