Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Instanz zuzulassen. Hinzu kommt, dass im Falle schwerwiegender Verfahrensmängel immer auch eine Nichtbeurteilung der Klage in gehöriger Form und ebenso eine Nichtermittlung des Sachverhalts in gehöriger Form vorliegen. Beim Vorliegen schwerwiegender Verfahrensfehler leidet die gesamte darauf stützende Erkenntnis an einem schwerwiegenden Mangel, weshalb diesfalls der Tatbestand von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO erfüllt ist (PETER REETZ / SARAH HILBER, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 318 N 37).