ZPO ist nicht als qualifiziertes Schweigen zu werten. Vielmehr wurde diese Frage im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens schlicht nicht thematisiert. Da schwerwiegende Verfahrensmängel einen nicht weniger groben Mangel des erstinstanzlichen Entscheides zur Folge haben als die Nichtbeurteilung eines wesentlichen Teils der Klage oder ein in wesentlichen Teilen zu vervollständigender Sachverhalt, spricht wertungsmässig nichts dagegen, auch in solchen Fällen eine Rückweisung an die erste