318 Abs. 1 lit. c ZPO nennt zwei alternative Fälle, in welchen die Rechtsmittelinstanz zur Rückweisung der Sache an die erste Instanz berechtigt ist. So ist eine Rückweisung zulässig, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde (Ziff. 1) oder wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Ziff. 2). Bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln vor erster Instanz, wie beispielsweise die Verletzung des rechtlichen Gehörs, sieht die ZPO in Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO keine explizite Möglichkeit zur Rückweisung an die erste Instanz vor. Das diesbezügliche Schweigen des Gesetzgebers in Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO ist nicht als qualifiziertes Schweigen zu werten.