Ausnahmsweise kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn die Verletzung nicht gravierend ist, die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz und der Betroffene über die gleichen Mitwirkungsrechte verfügt wie bei der Vorinstanz. Von dieser Möglichkeit sollte im Rechtsmittelverfahren jedoch nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden, weil der betroffenen Partei auf diese Weise eine Instanz genommen wird (SUTTER- SOMM/CHEVALIER, a.a.O., Art. 53 N 26 f.; PAUL OBERHAMMER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 53 N 13).