Bei Verweigerung des rechtlichen Gehörs leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und ist aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs auf entsprechenden Antrag der Parteien im Rechtsmittelverfahren aufzuheben, unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre. Ausnahmsweise kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn die Verletzung nicht gravierend ist, die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz und der Betroffene über die gleichen Mitwirkungsrechte verfügt wie bei der Vorinstanz.