Somit ist der Berufungskläger selbstredend beschwert, so dass auf die Ausführungen der Berufungsbeklagten, wonach die Beschwer nicht gegeben sein soll, nicht mehr einzugehen ist. 3.1 Bei Verweigerung des rechtlichen Gehörs leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und ist aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs auf entsprechenden Antrag der Parteien im Rechtsmittelverfahren aufzuheben, unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre.