2.6 Entsprechend den vorstehenden Erwägungen erweist sich die vorinstanzliche Entscheidbegründung als unvollständig, indem auf wesentliche Ausführungen des Ehemannes nicht eingegangen und diese in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt wurden. Folglich liegt eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Ehemannes vor. Somit ist der Berufungskläger selbstredend beschwert, so dass auf die Ausführungen der Berufungsbeklagten, wonach die Beschwer nicht gegeben sein soll, nicht mehr einzugehen ist.