Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf die diesbezüglichen Ausführungen des Ehemannes ebenfalls überhaupt nicht einging, liegt wiederum eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 2.5 Schliesslich geht die Vorinstanz in ihrer Begründung auch nicht auf die Frage ein, ob angesichts des noch vorhandenen Vermögens inkl. der Liegenschaft in Y.____ die güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau überhaupt gefährdet sind und eine Sicherung mittels einer Sperre des Kontos über rund CHF 325'000.-- verhältnismässig ist. 2.6