Auch auf diese Ausführungen des Ehemannes wird in der vorinstanzlichen Entscheidbegründung überhaupt nicht eingegangen, obwohl sie von Bedeutung sind bezüglich der Frage ob, eine Gefährdung der güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau durch eigenmächtiges Handeln des Ehemannes zu befürchten ist. Da der Ehemann nebst seiner AHV-Rente vom Vermögen lebt, resultiert zwangsläufig ein gewisser Vermögensschwund. Indem die Vorinstanz