Um das Verschwinden des Restvermögens von CHF 333'936.59 zu verhindern, werde die Kontosperrung beantragt. Der Ehemann entgegnete in seiner Eingabe vom 29. Februar 2012, es bestehe eine Differenz von lediglich CHF 300'000.--, welche auf vier Jahre verteilt einen jährlichen Verbrauch von CHF 75'000.-- aufweise, was durchaus gerechtfertigt erscheine. Auch auf diese Ausführungen des Ehemannes wird in der vorinstanzlichen Entscheidbegründung überhaupt nicht eingegangen, obwohl sie von Bedeutung sind bezüglich der Frage ob, eine Gefährdung der güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau durch eigenmächtiges Handeln des Ehemannes zu befürchten ist.