Indem sie in ihrer Begründung auf die diesbezüglichen Vorbringen des Ehemannes überhaupt nicht einging, hat sie das rechtliche Gehör ebenfalls verletzt. 2.4 Die Ehefrau begründete ihren Antrag vom 12. Januar 2012 auf superprovisorische Kontosperrung damit, dass der Ehemann innerhalb der Trennungszeit CHF 1'023'442.61 abgehoben oder verschoben habe und diese Beträge auf den eingereichten Bankunterlagen nicht mehr auffindbar seien. Um das Verschwinden des Restvermögens von CHF 333'936.59 zu verhindern, werde die Kontosperrung beantragt.