__" hervorgehen, was zeigt, dass es sich nicht um eine haltlose Behauptung des Ehemannes handelt. Wie die Ehefrau zu Recht ausführt, ist die güterrechtliche Auseinandersetzung dem Scheidungsentscheid vorbehalten. Jedoch hätte sich die Vorinstanz zumindest summarisch mit den Vorbringen des Ehemannes auseinandersetzen müssen. Dies hat sie nicht getan, sondern einseitig nur auf die von der Ehefrau mit Eingabe vom 12. Januar 2012 eingereichten Aufstellung abgestellt und die Ausführungen des Ehemannes ignoriert. Indem sie in ihrer Begründung auf die diesbezüglichen Vorbringen des Ehemannes überhaupt nicht einging, hat sie das rechtliche Gehör ebenfalls verletzt.