Diese Ausführungen des Ehemannes sind insofern wesentlich, als allfällig erfolgte Überweisungen auf das Konto der Ehefrau allenfalls eine Gefährdung ihrer güterrechtlichen Ansprüche ausschliessen. Die Vorinstanz hätte daher auf diese Einwendungen des Ehemannes eingehen müssen, zumal aus dem mehrmals eingereichten Kontoauszug per 31. Dezember 2009 des Kontos der Ehefrau bei der C.____bank Gutschriften von je CHF 150'000.-- per 26.02.2009 und 10.03.2009 mit dem Text "Gutschrift D.____" hervorgehen, was zeigt, dass es sich nicht um eine haltlose Behauptung des Ehemannes handelt.