Der Ehemann hat sowohl in der Eingabe vom 29. Februar 2012 wie auch in der Instruktionsverhandlung vom 20. September 2012 (gemäss vorinstanzlichem Verhandlungsprotokoll) im Zusammenhang mit der Kontosperre vorgebracht, dass die Ehefrau grosse Beträge von seinem Konto abgezogen habe. In der Eingabe vom 29. Februar 2012 hat er unter Ziffer 3 die Beträge aufgeführt. Diese Ausführungen des Ehemannes sind insofern wesentlich, als allfällig erfolgte Überweisungen auf das Konto der Ehefrau allenfalls eine Gefährdung ihrer güterrechtlichen Ansprüche ausschliessen.