Lediglich aus dem Ergebnis ist zu schliessen, dass die Vorinstanz von einer Gefährdung der güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau durch eigenmächtiges Handeln allein des Ehemannes ausgeht. Eine Begründung hierzu fehlt jedoch. Für die betroffene Partei sind die Gründe für diesen Entscheid nicht ersichtlich. Daher ist sie unvollständig und stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 2.3 Der Ehemann hat sowohl in der Eingabe vom 29. Februar 2012 wie auch in der Instruktionsverhandlung vom 20. September 2012 (gemäss vorinstanzlichem Verhandlungsprotokoll) im Zusammenhang mit der Kontosperre vorgebracht, dass die Ehefrau grosse Beträge von seinem Konto abgezogen habe.