Die Vorinstanz führte aus, dass sich das Vermögen der Ehegatten während der Trennungszeit erheblich geschmälert habe und nicht ersichtlich sei, für was das Geld verwendet worden und wohin es abgewandert sei. Verschwundenes Vermögen bilde überdies auch Streitpunkt in den Rechtsschriften. Dieser Begründung ist nicht zu entnehmen, ob der Vermögensschwund allein dem Ehemann angelastet wird bzw. weshalb die Vorinstanz eine Gefährdung des Vermögens durch eigenmächtiges Handeln des Ehemanns bejaht. Lediglich aus dem Ergebnis ist zu schliessen, dass die Vorinstanz von einer Gefährdung der güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau durch eigenmächtiges Handeln allein des Ehemannes ausgeht.