Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist, ist nicht ersichtlich. Verschwundenes Vermögen bildet überdies auch Streitpunkt der Ehegatten in den Rechtsschriften. Zur Wahrung der güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau muss die Verfügungsbeschränkung vorerst aufrechterhalten werden. (…)"