An das Glaubhaftmachen sind nicht zu hohe Anforderungen zu stellen. Einzelne Indizien müssen ausreichen, zum Beispiel übermässige Bankbezüge, offensichtlich unwahre Angaben über den Vermögensstand oder völlig verweigerte Auskünfte etc. Der Umfang der Verfügungsbeschränkung bestimmt sich nach der Verhältnismässigkeit. Er darf den Sicherungszweck nicht überschreiten und sollte auch nicht so weit gehen, dass der betroffene Ehegatte seinen eigenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann (FamKomm, Art. 178, N 3 ff.).