Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Partei soll wissen, warum das Gericht entgegen ihrem Antrag entschieden hat, damit sie den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (grundlegend BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 110, ferner 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.). 2.2 Die Vorinstanz führte unter Ziffer 5 ihrer Erwägungen vom 20. September 2012 folgendes aus: "5. Ein Ehegatte, der eine Verfügungsbeschränkung anbegehrt, hat die Existenz seines Anspruchs und dessen Gefährdung durch eigenmächtiges Handeln des anderen glaubhaft zu machen. An das Glaubhaftmachen sind nicht zu hohe Anforderungen zu stellen.