Nachdem sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2.1 Der Berufungskläger rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz die Anträge und Begründungen seiner Eingabe vom 29. Februar 2012 nicht in ihre Erwägungen habe einfliessen lassen und folglich auch den Sachverhalt falsch festgestellt habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet unter anderem den Anspruch auf Begründung des gerichtlichen Entscheids. Die Entscheidbegründung muss so abgefasst sein, dass sich die Parteien über die Tragweite des Entscheids und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen können.