Mangels eines Zustellungsnachweises ist daher zu Gunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass die Berufung innerhalb der gesetzlichen Frist von zehn Tagen beim Kantonsgericht eingereicht wurde. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Nachdem sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.