Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf (Beilage 6 der vom Ehemann an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 20.09.2012 eingereichten Unterlagen), so dass die erforderliche Streitwertgrenze erreicht ist. Wann der schriftlich begründete Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 20. September 2012 dem Ehemann bzw. dessen Rechtsvertreterin zugestellt wurde, ist aus den vorliegenden Akten der Vorinstanz nicht ersichtlich. Mangels eines Zustellungsnachweises ist daher zu Gunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass die Berufung innerhalb der gesetzlichen Frist von zehn Tagen beim Kantonsgericht eingereicht wurde.