Erwägungen 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Streitwert mindestens CHF 10'000.00 betragen muss. Während der Dauer des Scheidungsverfahrens können gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO vorsorgliche Massnahmen festgesetzt werden. Der angefochtene Entscheid beurteilt eine solche in einem Scheidungsverfahren im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen angeordneten Kontosperre. Das gesperrte Konto wies per 31. Dezember 2011 einen Saldo von rund CHF 325'000.--