Zum Eventualantrag führt die Ehefrau aus, dass personelle Konstellationen eine Einigung verhindert hätten, der Gerichtspräsident jedoch die Frage einer möglichen Einigung immer wieder in den Raum gestellt habe, jedoch wegen Aussichtslosigkeit von seinem Unterfangen schnell Abstand genommen habe. D. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 hat die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien mitgeteilt, dass aufgrund der Akten entschieden werde.