Offensichtlich trage die gegnerische Parteivertreterin dazu bei, die vorhandenen Vermögenswerte durch Anwaltskosten zu vermindern. Das könne kein Argument für die Aufhebung der Verfügungssperre sein. Es werde zur Kenntnis genommen, dass die Rechtsvertreterin des Ehemannes offenbar die Absicht habe, streitwertabhängige Parteikosten in der Höhe von CHF 40'000.-- bis 50'000.-- zu verrechnen. Zum Eventualantrag führt die Ehefrau aus, dass personelle Konstellationen eine Einigung verhindert hätten, der Gerichtspräsident jedoch die Frage einer möglichen Einigung immer wieder in den Raum gestellt habe, jedoch wegen Aussichtslosigkeit von seinem Unterfangen schnell Abstand genommen habe. D.