Die Gegenpartei habe nicht dargelegt, was sie unter Rechtsverlust verstehe. Es handle sich nicht um das alleinige Vermögen des Ehemannes, sondern um das gemeinsame Vermögen, zu dessen Sicherung diese Massnahme ergriffen worden sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor, nachdem der Ehemann am 20. September 2012 während der Instruktionsverhandlung zur Kontosperre/Verfügungssperre seine Meinung habe abgeben können. Die gegnerischen Ausführungen zu diesem Punkt seien recht wirr und es werde nicht erläutert, was mit Rechtsverlust, tatsächlichen Nachteilen und finanziellen Verlusten gemeint sei.