Da vom gesperrten Konto kein Franken ohne Zustimmung beider Parteien abgehoben werden könne, sei nicht einzusehen, in wieweit der Ehemann ein schützenswertes Interesse daran haben könne, alleine über das Konto zu verfügen. Eine finanzielle Einbusse sei nicht vorhanden, wenn nur beide Parteien vom Konto Geld abheben könnten und ein Rechtsverlust liege ebenfalls nicht vor, da das Recht, alleine und ohne Einwilligung der Ehefrau über das eheliche Vermögen zu verfügen, kein Rechtsverlust sei. Es würden am Ende der Scheidung die Rechte der Ehegatten festgestellt, das Vermögen geteilt und die Ansprüche aufgerechnet. Die Gegenpartei habe nicht dargelegt, was sie unter Rechtsverlust verstehe.