Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kostenfolge. Sie führte aus, der Ehemann sei nicht beschwert respektive das schützenswerte Interesse an der Aufhebung der Massnahme sei nicht gegeben. Die Parteien hätten mehrere Konti, wobei jede Partei Konti besitze, über die sie alleine verfügen könne. Die Parteien würden im Wesentlichen vom Vermögen leben. Dennoch gelte die Errungenschaftsbeteiligung. Da vom gesperrten Konto kein Franken ohne Zustimmung beider Parteien abgehoben werden könne, sei nicht einzusehen, in wieweit der Ehemann ein schützenswertes Interesse daran haben könne, alleine über das Konto zu verfügen.