gericht, innerhalb einer anzusetzenden Einigungsverhandlung, zurückzuweisen. Alles unter o/e- Kostenfolge. Der Ehemann führte aus, er sei beschwert, weil er einen Rechtsverlust und finanzielle Einbussen zu befürchten habe. Er machte insbesondere geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es seiner Pflicht zur Anhörung des Ehemannes sowie zur Feststellung und Klärung des Sachverhalts lediglich zu Lasten des Ehemannes nicht nachgekommen sei. So habe sich das Gericht mit seinen Anträgen und Begründungen vom 29. Februar 2012 überhaupt nicht auseinandergesetzt und habe diese nicht in die Erwägungen einfliessen lassen.