Mit Berufung vom 19. November 2012 beantragte der Ehemann, es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Liestal vom 20. September 2012 unter Ziffer 10 und die superprovisorische Verfügung des Bezirksgerichts Liestal vom 13. Januar 2012 unter Ziffer 2 (Kontosperre/Einschränkung der Verfügungsbefugnis) aufzuheben und es sei die Bank anzuweisen, den Sperrvermerk zu löschen und dem Ehemann die freie Verfügung über das gesperrte Konto wieder einzurichten, so dass der Ehemann alleine über dieses Konto verfügen könne. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung über die Aufhebung der Kontosperre an das Bezirks-