Selbstverständlich müsse eine Aufhebung der Kontosperre neu beurteilt werden, wenn sich das Sparguthaben des Ehemannes mit der Zeit deutlich reduzieren und er auf das gesperrte Guthaben angewiesen sein sollte. Demzufolge sei das Begehren des Ehemannes um Aufhebung der vorsorglichen Kontosperre vorerst abzuweisen. B.