Zur Wahrung güterrechtlicher Ansprüche müsse die Verfügungsbeschränkung vorerst aufrechterhalten werden. Der Ehemann habe ausgeführt, dass er fast kein Geld mehr zum Leben habe und lediglich noch ein Sparguthaben von CHF 49'000.-- besitze, weshalb er dringend das Geld auf dem gesperrten Konto benötige. Mit der monatlichen AHV-Rente von CHF 2'200.-- und dem Sparguthaben von CHF 49'000.-- sei es ihm allerdings möglich, seinen Lebensunterhalt vorerst weiterhin zu bestreiten. Selbstverständlich müsse eine Aufhebung der Kontosperre neu beurteilt werden, wenn sich das Sparguthaben des Ehemannes mit der Zeit deutlich reduzieren und er auf das gesperrte Guthaben angewiesen sein sollte.