Mit Verfügung vom 20. September 2012, Ziffer 10, wurde diese Kontosperrung vorläufig weiterhin bestätigt. Als Begründung führte die Vorinstanz aus, die Ehefrau habe mit ihrer Aufstellung der Konten und Vermögensdispositionen glaubhaft dargelegt, dass sich das Vermögen der Ehegatten während der Trennungszeit erheblich geschmälert habe. Es sei nicht ersichtlich, wofür das Geld verwendet worden oder wohin es geflossen sei. Das verschwundene Vermögen sei auch in den Rechtsschriften Streitpunkt zwischen den Ehegatten. Zur Wahrung güterrechtlicher Ansprüche müsse die Verfügungsbeschränkung vorerst aufrechterhalten werden.