{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-347_2013-01-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3c569bc6-cda2-4318-aebd-56f280b221be&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "aea7a0a140a387bc54299ec20be7786a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-347_2013-01-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a168dc37-8887-4960-9727-c102eececf71", "Checksum": "0923914b0a7e2669557f6bb377f56f46"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 347", "400 2012 347"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.01.2013 400 12 347 (400 2012 347)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.01.2013 400 12 347 (400 2012 347)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.01.2013 400 12 347 (400 2012 347)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:47:14", "Checksum": "f8d19c73d80a46a42a41c11956a1f035", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.01.2013 400 12 347 (400 2012 347)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nden wäre, anlässlich dieser Verhandlungen ernsthafte Interessen an einem Vergleich zu signalisieren oder durch einen realistischen Vergleichsvorschlag die Einigungsgespräche selber in\nGang zu setzen.\n6. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für\ndie Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). Weist die Berufungsinstanz die Sache vollumfänglich an die Vorinstanz zurück, so wird in der Regel nur über die zweitinstanzlichen Kosten entschieden. In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der\nProzesskosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO der Vorinstanz überlassen, beispielsweise wenn die Beweisführung zu ergänzen ist oder noch nicht absehbar ist, welche Partei in welchem Umfang letztlich obsiegen wird. In solchen Fällen setzt die Berufungsinstanz die Kostenhöhe des Rechtsmittelverfahrens fest, überlässt die konkrete Verteilung dieser\nKosten dann aber der Vorinstanz (BOTSCHAFT ZPO, a.a.O.). Die Berufungsinstanz hat diesfalls\nalso die Vorinstanz anzuweisen, in ihrem Entscheid auch über die Verteilung der Kosten des\nBerufungsverfahrens zu befinden. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, ist hievor zum\nSchluss gelangt, dass die Berufung teilweise gutzuheissen und die Ziffer 10 der Verfügung des\nBezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 20. September 2012 aufzuheben ist. Die Sache ist sodann zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Liestal zurückzuweisen. Der Ausgang des Verfahrens bzw. welche Partei betreffend Kontosperre durchdringen wird, ist im jetzigen Zeitpunkt\nnicht vorhersehbar. Es verbietet sich folglich für das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, heute\nüber die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Immerhin hat sich das Gericht über die Höhe der Gerichtskosten auszusprechen. In Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. a der\nVerordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) wird die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren auf pauschal CHF 1'400.00\nfestgelegt. Dieser Betrag wurde vom Berufungskläger mit dem Kostenvorschuss geleistet und\nwird am Kantonsgericht einbehalten. Die Kosten der berufsmässigen Vertretung sind nach Zeitaufwand zu einem Ansatz von CHF 250.00 zu berechnen. Der entsprechende Aufwand ist in\nAnbetracht der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache für die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers auf sechs Stunden zuzüglich geschätzten Auslagen entsprechend dem Aufwand\nvon CHF 70.-- und der Mehrwertsteuer (6 x CHF 250.-- = CHF1'500.--, Auslagen CHF 70.--,\nMWSt CHF 125.60, total CHF 1'695.60) sowie für den Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten\nauf vier Stunden zuzüglich geschätzten Auslagen entsprechend dem Aufwand von CHF 20.00\nund der Mehrwertsteuer (4 x CHF 250.-- = CHF1'000.--, Auslagen CHF 20.--, MWSt CHF 81.60,\ntotal CHF 1'101.60) zu bestimmen.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n://: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 10 der Verfügung des\nBezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 20. September 2012 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur\nNeubeurteilung zurück gewiesen.\n2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird auf\nCHF 1'400.-- festgelegt. Über die Verteilung dieser Prozesskosten inkl.\nallfälliger Parteientschädigungen für das vorliegende Berufungsverfahren hat der Bezirksgerichtspräsident Liestal im Rahmen der Neubeurteilung der Kontosperre zu befinden.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin\n\nChristine Baltzer-Bader Karin Arber\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}