{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-347_2013-01-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3c569bc6-cda2-4318-aebd-56f280b221be&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "aea7a0a140a387bc54299ec20be7786a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-347_2013-01-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a168dc37-8887-4960-9727-c102eececf71", "Checksum": "0923914b0a7e2669557f6bb377f56f46"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 347", "400 2012 347"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.01.2013 400 12 347 (400 2012 347)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.01.2013 400 12 347 (400 2012 347)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.01.2013 400 12 347 (400 2012 347)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:47:14", "Checksum": "f8d19c73d80a46a42a41c11956a1f035", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.01.2013 400 12 347 (400 2012 347)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nInstanz zuzulassen. Hinzu kommt, dass im Falle schwerwiegender Verfahrensmängel immer\nauch eine Nichtbeurteilung der Klage in gehöriger Form und ebenso eine Nichtermittlung des\nSachverhalts in gehöriger Form vorliegen. Beim Vorliegen schwerwiegender Verfahrensfehler\nleidet die gesamte darauf stützende Erkenntnis an einem schwerwiegenden Mangel, weshalb\ndiesfalls der Tatbestand von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO erfüllt ist (PETER REETZ / SARAH HILBER,\nin: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 318 N 37).\n3.3 Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine gravierende Verletzung des rechtlichen\nGehörs. Zudem soll das Prinzip der double Instance nicht verletzt werden. Das Kantonsgericht\nsieht daher davon ab, die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren zu heilen. Somit ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zwingend geboten, die vorliegende\nSache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Zweck der Rückweisung liegt letztlich auch in der\nVermeidung von Nachteilen für die Parteien, welche sie dadurch erleiden, dass nur eine Instanz\nüber wichtige Sach- und Rechtsfragen entscheidet. Aus diesen Gründen wird im vorliegenden\nFall von einem reformatorischen Entscheid abgesehen und die Sache dagegen zur Neubeurteilung betreffend Aufhebung oder Bestätigung der superprovisorisch angeordneten Kontosperre\nan die Vorinstanz zurück gewiesen.\n4. Der Ehemann hatte nach eigenen Angaben per 20. September 2012 noch ca.\nCHF 49'000.-- auf anderen Konten, auf welche er Zugriff hat. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er noch immer über einen Restbetrag verfügt, mit welchem er seinen Bedarf\nzumindest bis zum neuen Entscheid der Vorinstanz decken kann, so dass nicht erforderlich ist,\nihm derzeit einen Betrag vom gesperrten Konto freizugeben oder gar die superprovisorisch angeordnete Kontosperre aufzuheben.\n5. Der Berufungskläger beantragte eventualiter, die Sache sei zur erneuten Entscheidung\nüber die Aufhebung der Kontosperre an das Bezirksgericht, innerhalb einer anzusetzenden Einigungsverhandlung, zurück zu weisen. Er führte aus, das Gericht habe in keiner Weise zu einer Einigung zwischen den Parteien beigetragen. Die ZPO sieht in Art. 291 vor, dass nach Einreichung einer Scheidungsklage das Gericht die Parteien zu einer Einigungsverhandlung vorlädt. Der Ehemann reichte mit Eingabe vom 1. April 2011 die Scheidungsklage ein. Am 19. April\n2011 fand eine Einigungsverhandlung statt, an welcher sich die Parteien zumindest darüber\ngeeinigt hatten, dass im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Hausrat in\nY.____ einen Wert von CHF 25'000.-- ohne Schmuck und Auto aufweist. Ebenso waren sich die\nParteien einig, dass das Verfahren sistiert werden soll. Die Einigungsverhandlung gemäss Art.\n291 ZPO wurde somit von der Vorinstanz durchgeführt. Bei den Bestimmungen von Art. 124\nAbs. 3 und Art. 226 ZPO handelt es sich um Kann-Bestimmungen, gemäss welchen das Gericht jederzeit versuchen kann, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen bzw. eine\nInstruktionsverhandlung zum Versuch einer Einigung durchzuführen. Eine Pflicht des Gerichts,\nnebst der Einigungsverhandlung nach Art. 291 ZPO noch weitere Einigungsversuche durchzuführen, ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Der Berufungskläger hat dementsprechend kein Recht auf Durchführung einer weiteren Einigungsverhandlung, so dass dieser Teil\ndes Eventualbegehrens abzuweisen und es der Vorinstanz zu überlassen ist, ob sie eine weitere Einigungsverhandlung durchführen will. Im Übrigen kann festgestellt werden, dass am\n20. September 2012 eine Instruktionsverhandlung stattfand und es dem Ehemann frei gestan-\n\n"}