{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-347_2013-01-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3c569bc6-cda2-4318-aebd-56f280b221be&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "aea7a0a140a387bc54299ec20be7786a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-347_2013-01-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a168dc37-8887-4960-9727-c102eececf71", "Checksum": "0923914b0a7e2669557f6bb377f56f46"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 347", "400 2012 347"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.01.2013 400 12 347 (400 2012 347)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.01.2013 400 12 347 (400 2012 347)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.01.2013 400 12 347 (400 2012 347)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:47:14", "Checksum": "f8d19c73d80a46a42a41c11956a1f035", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.01.2013 400 12 347 (400 2012 347)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nauf die diesbezüglichen Ausführungen des Ehemannes ebenfalls überhaupt nicht einging, liegt\nwiederum eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.\n2.5 Schliesslich geht die Vorinstanz in ihrer Begründung auch nicht auf die Frage ein, ob\nangesichts des noch vorhandenen Vermögens inkl. der Liegenschaft in Y.____ die güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau überhaupt gefährdet sind und eine Sicherung mittels einer Sperre\ndes Kontos über rund CHF 325'000.-- verhältnismässig ist.\n2.6 Entsprechend den vorstehenden Erwägungen erweist sich die vorinstanzliche Entscheidbegründung als unvollständig, indem auf wesentliche Ausführungen des Ehemannes\nnicht eingegangen und diese in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt wurden. Folglich liegt\neine Verletzung des Gehörsanspruchs des Ehemannes vor. Somit ist der Berufungskläger\nselbstredend beschwert, so dass auf die Ausführungen der Berufungsbeklagten, wonach die\nBeschwer nicht gegeben sein soll, nicht mehr einzugehen ist.\n3.1 Bei Verweigerung des rechtlichen Gehörs leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und ist aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs auf entsprechenden Antrag der\nParteien im Rechtsmittelverfahren aufzuheben, unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die\nVerletzung anders ausgefallen wäre. Ausnahmsweise kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn die Verletzung nicht gravierend ist, die\nRechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz und\nder Betroffene über die gleichen Mitwirkungsrechte verfügt wie bei der Vorinstanz. Von dieser\nMöglichkeit sollte im Rechtsmittelverfahren jedoch nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden, weil der betroffenen Partei auf diese Weise eine Instanz genommen wird (SUTTER-\nSOMM/CHEVALIER, a.a.O., Art. 53 N 26 f.; PAUL OBERHAMMER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 53 N 13).\n3.2 Wird der angefochtene Entscheid nicht vollumfänglich bestätigt, so hat die Berufungsinstanz gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO im Umfange der Gutheissung der Berufung neu zu entscheiden oder an die Vorinstanz zurückzuweisen. Art. 318 Abs. 1 ZPO ist als Kann-Vorschrift\nformuliert. Stellt sich die Berufung als begründet heraus und liegt ein Rückweisungsgrund gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO vor, liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz, ob sie einen neuen Entscheid in der Sache oder einen Rückweisungsentscheid fällt (vgl.\nLEUENBERGER / UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Rz 12.59). Art. 318 Abs. 1\nlit. c ZPO nennt zwei alternative Fälle, in welchen die Rechtsmittelinstanz zur Rückweisung der\nSache an die erste Instanz berechtigt ist. So ist eine Rückweisung zulässig, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde (Ziff. 1) oder wenn der Sachverhalt in wesentlichen\nTeilen zu vervollständigen ist (Ziff. 2). Bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln vor erster Instanz, wie beispielsweise die Verletzung des rechtlichen Gehörs, sieht die ZPO in Art. 318 Abs.\n1 lit. c ZPO keine explizite Möglichkeit zur Rückweisung an die erste Instanz vor. Das diesbezügliche Schweigen des Gesetzgebers in Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO ist nicht als qualifiziertes\nSchweigen zu werten. Vielmehr wurde diese Frage im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens\nschlicht nicht thematisiert. Da schwerwiegende Verfahrensmängel einen nicht weniger groben\nMangel des erstinstanzlichen Entscheides zur Folge haben als die Nichtbeurteilung eines wesentlichen Teils der Klage oder ein in wesentlichen Teilen zu vervollständigender Sachverhalt,\nspricht wertungsmässig nichts dagegen, auch in solchen Fällen eine Rückweisung an die erste\n\n"}