{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-347_2013-01-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3c569bc6-cda2-4318-aebd-56f280b221be&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "aea7a0a140a387bc54299ec20be7786a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-347_2013-01-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a168dc37-8887-4960-9727-c102eececf71", "Checksum": "0923914b0a7e2669557f6bb377f56f46"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 347", "400 2012 347"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.01.2013 400 12 347 (400 2012 347)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.01.2013 400 12 347 (400 2012 347)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.01.2013 400 12 347 (400 2012 347)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:47:14", "Checksum": "f8d19c73d80a46a42a41c11956a1f035", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.01.2013 400 12 347 (400 2012 347)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nDie Vorinstanz führte aus, dass sich das Vermögen der Ehegatten während der Trennungszeit\nerheblich geschmälert habe und nicht ersichtlich sei, für was das Geld verwendet worden und\nwohin es abgewandert sei. Verschwundenes Vermögen bilde überdies auch Streitpunkt in den\nRechtsschriften. Dieser Begründung ist nicht zu entnehmen, ob der Vermögensschwund allein\ndem Ehemann angelastet wird bzw. weshalb die Vorinstanz eine Gefährdung des Vermögens\ndurch eigenmächtiges Handeln des Ehemanns bejaht. Lediglich aus dem Ergebnis ist zu\nschliessen, dass die Vorinstanz von einer Gefährdung der güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau durch eigenmächtiges Handeln allein des Ehemannes ausgeht. Eine Begründung hierzu\nfehlt jedoch. Für die betroffene Partei sind die Gründe für diesen Entscheid nicht ersichtlich.\nDaher ist sie unvollständig und stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.\n2.3 Der Ehemann hat sowohl in der Eingabe vom 29. Februar 2012 wie auch in der Instruktionsverhandlung vom 20. September 2012 (gemäss vorinstanzlichem Verhandlungsprotokoll)\nim Zusammenhang mit der Kontosperre vorgebracht, dass die Ehefrau grosse Beträge von seinem Konto abgezogen habe. In der Eingabe vom 29. Februar 2012 hat er unter Ziffer 3 die Beträge aufgeführt. Diese Ausführungen des Ehemannes sind insofern wesentlich, als allfällig erfolgte Überweisungen auf das Konto der Ehefrau allenfalls eine Gefährdung ihrer güterrechtlichen Ansprüche ausschliessen. Die Vorinstanz hätte daher auf diese Einwendungen des Ehemannes eingehen müssen, zumal aus dem mehrmals eingereichten Kontoauszug per 31. Dezember 2009 des Kontos der Ehefrau bei der C.____bank Gutschriften von je CHF 150'000.--\nper 26.02.2009 und 10.03.2009 mit dem Text \"Gutschrift D.____\" hervorgehen, was zeigt, dass\nes sich nicht um eine haltlose Behauptung des Ehemannes handelt. Wie die Ehefrau zu Recht\nausführt, ist die güterrechtliche Auseinandersetzung dem Scheidungsentscheid vorbehalten.\nJedoch hätte sich die Vorinstanz zumindest summarisch mit den Vorbringen des Ehemannes\nauseinandersetzen müssen. Dies hat sie nicht getan, sondern einseitig nur auf die von der Ehefrau mit Eingabe vom 12. Januar 2012 eingereichten Aufstellung abgestellt und die Ausführungen des Ehemannes ignoriert. Indem sie in ihrer Begründung auf die diesbezüglichen Vorbringen des Ehemannes überhaupt nicht einging, hat sie das rechtliche Gehör ebenfalls verletzt.\n2.4 Die Ehefrau begründete ihren Antrag vom 12. Januar 2012 auf superprovisorische Kontosperrung damit, dass der Ehemann innerhalb der Trennungszeit CHF 1'023'442.61 abgehoben oder verschoben habe und diese Beträge auf den eingereichten Bankunterlagen nicht mehr\nauffindbar seien. Um das Verschwinden des Restvermögens von CHF 333'936.59 zu verhindern, werde die Kontosperrung beantragt. Der Ehemann entgegnete in seiner Eingabe vom\n29. Februar 2012, es bestehe eine Differenz von lediglich CHF 300'000.--, welche auf vier Jahre\nverteilt einen jährlichen Verbrauch von CHF 75'000.-- aufweise, was durchaus gerechtfertigt\nerscheine. Auch auf diese Ausführungen des Ehemannes wird in der vorinstanzlichen Entscheidbegründung überhaupt nicht eingegangen, obwohl sie von Bedeutung sind bezüglich der\nFrage ob, eine Gefährdung der güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau durch eigenmächtiges\nHandeln des Ehemannes zu befürchten ist. Da der Ehemann nebst seiner AHV-Rente vom\nVermögen lebt, resultiert zwangsläufig ein gewisser Vermögensschwund. Indem die Vorinstanz\n\n"}