{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-347_2013-01-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3c569bc6-cda2-4318-aebd-56f280b221be&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "aea7a0a140a387bc54299ec20be7786a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-347_2013-01-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a168dc37-8887-4960-9727-c102eececf71", "Checksum": "0923914b0a7e2669557f6bb377f56f46"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 347", "400 2012 347"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.01.2013 400 12 347 (400 2012 347)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.01.2013 400 12 347 (400 2012 347)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.01.2013 400 12 347 (400 2012 347)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:47:14", "Checksum": "f8d19c73d80a46a42a41c11956a1f035", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.01.2013 400 12 347 (400 2012 347)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nauf (Beilage 6 der vom Ehemann an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 20.09.2012 eingereichten Unterlagen), so dass die erforderliche Streitwertgrenze erreicht ist. Wann der schriftlich\nbegründete Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 20. September 2012 dem\nEhemann bzw. dessen Rechtsvertreterin zugestellt wurde, ist aus den vorliegenden Akten der\nVorinstanz nicht ersichtlich. Mangels eines Zustellungsnachweises ist daher zu Gunsten des\nBerufungsklägers davon auszugehen, dass die Berufung innerhalb der gesetzlichen Frist von\nzehn Tagen beim Kantonsgericht eingereicht wurde. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind,\nist auf die Berufung einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5\nAbs. 1 lit. a EG ZPO die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Nachdem\nsämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.\n2.1 Der Berufungskläger rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz die\nAnträge und Begründungen seiner Eingabe vom 29. Februar 2012 nicht in ihre Erwägungen\nhabe einfliessen lassen und folglich auch den Sachverhalt falsch festgestellt habe.\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet unter anderem den Anspruch auf Begründung\ndes gerichtlichen Entscheids. Die Entscheidbegründung muss so abgefasst sein, dass sich die\nParteien über die Tragweite des Entscheids und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein\nBild machen können. Sie sollen die Möglichkeit haben, die Sache in voller Kenntnis um die Entscheidgründe an die obere Instanz weiter zu ziehen. Es müssen zumindest kurz die Überlegungen genannt werden, die zum entsprechenden Entscheid geführt haben, sowie die Beweise und\nderen Würdigung bekannt gegeben werden, auf die das Gericht abgestellt hat (THOMAS\nSUTTER-SOMM / MARCO CHEVALIER, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.],\nKommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 53 N 14; URS SCHENKER, in: Baker &\nMcKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 53 N 17; BGE 134 I 83, E. 4.1, S.\n88). Der Gehörsanspruch umfasst ferner den Anspruch, dass das Gericht die Parteivorbringen\nsorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Das bedeutet indessen\nnicht, dass sich dieses mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand\nauseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte\nbeschränken. Die Partei soll wissen, warum das Gericht entgegen ihrem Antrag entschieden\nhat, damit sie den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (grundlegend BGE\n112 Ia 107 E. 2b S. 110, ferner 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.).\n2.2 Die Vorinstanz führte unter Ziffer 5 ihrer Erwägungen vom 20. September 2012 folgendes aus:\n\"5. Ein Ehegatte, der eine Verfügungsbeschränkung anbegehrt, hat die Existenz seines Anspruchs\nund dessen Gefährdung durch eigenmächtiges Handeln des anderen glaubhaft zu machen. An das\nGlaubhaftmachen sind nicht zu hohe Anforderungen zu stellen. Einzelne Indizien müssen ausreichen,\nzum Beispiel übermässige Bankbezüge, offensichtlich unwahre Angaben über den Vermögensstand\noder völlig verweigerte Auskünfte etc. Der Umfang der Verfügungsbeschränkung bestimmt sich nach\nder Verhältnismässigkeit. Er darf den Sicherungszweck nicht überschreiten und sollte auch nicht so\nweit gehen, dass der betroffene Ehegatte seinen eigenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann\n(FamKomm, Art. 178, N 3 ff.). Vorliegend schmälerte sich das Vermögen der Ehegatten während der\nTrennungszeit erheblich, was die Ehefrau mit ihrer Aufstellung der Konten und Vermögensdispositionen glaubhaft darzulegen vermochte. Für was das Geld verwendet wurde oder wohin es abgewandert\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nist, ist nicht ersichtlich. Verschwundenes Vermögen bildet überdies auch Streitpunkt der Ehegatten in\nden Rechtsschriften. Zur Wahrung der güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau muss die Verfügungsbeschränkung vorerst aufrechterhalten werden. (…)\"\n\n"}