{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-347_2013-01-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3c569bc6-cda2-4318-aebd-56f280b221be&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "aea7a0a140a387bc54299ec20be7786a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-347_2013-01-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a168dc37-8887-4960-9727-c102eececf71", "Checksum": "0923914b0a7e2669557f6bb377f56f46"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 347", "400 2012 347"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.01.2013 400 12 347 (400 2012 347)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.01.2013 400 12 347 (400 2012 347)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.01.2013 400 12 347 (400 2012 347)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:47:14", "Checksum": "f8d19c73d80a46a42a41c11956a1f035", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.01.2013 400 12 347 (400 2012 347)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nKostenfolge. Sie führte aus, der Ehemann sei nicht beschwert respektive das schützenswerte\nInteresse an der Aufhebung der Massnahme sei nicht gegeben. Die Parteien hätten mehrere\nKonti, wobei jede Partei Konti besitze, über die sie alleine verfügen könne. Die Parteien würden\nim Wesentlichen vom Vermögen leben. Dennoch gelte die Errungenschaftsbeteiligung. Da vom\ngesperrten Konto kein Franken ohne Zustimmung beider Parteien abgehoben werden könne,\nsei nicht einzusehen, in wieweit der Ehemann ein schützenswertes Interesse daran haben könne, alleine über das Konto zu verfügen. Eine finanzielle Einbusse sei nicht vorhanden, wenn nur\nbeide Parteien vom Konto Geld abheben könnten und ein Rechtsverlust liege ebenfalls nicht\nvor, da das Recht, alleine und ohne Einwilligung der Ehefrau über das eheliche Vermögen zu\nverfügen, kein Rechtsverlust sei. Es würden am Ende der Scheidung die Rechte der Ehegatten\nfestgestellt, das Vermögen geteilt und die Ansprüche aufgerechnet. Die Gegenpartei habe nicht\ndargelegt, was sie unter Rechtsverlust verstehe. Es handle sich nicht um das alleinige Vermögen des Ehemannes, sondern um das gemeinsame Vermögen, zu dessen Sicherung diese\nMassnahme ergriffen worden sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor, nachdem der Ehemann am 20. September 2012 während der Instruktionsverhandlung zur Kontosperre/Verfügungssperre seine Meinung habe abgeben können. Die gegnerischen Ausführungen zu diesem Punkt seien recht wirr und es werde nicht erläutert, was mit Rechtsverlust, tatsächlichen Nachteilen und finanziellen Verlusten gemeint sei. Der Ehemann versuche die güterrechtliche Auseinandersetzung vorweg zu nehmen, indem er zusammen rechne, was als Vermögen vorhanden sei und wie sinnlos eine Verfügungssperre sei. Damit werde vorweggenommen, was durch die Vorinstanz erst entschieden werden müsse. Nicht zu hören sei der Einwand, dass viel Geld benötigt werde für die Ergreifung von Rechtsmitteln. Offensichtlich trage\ndie gegnerische Parteivertreterin dazu bei, die vorhandenen Vermögenswerte durch Anwaltskosten zu vermindern. Das könne kein Argument für die Aufhebung der Verfügungssperre sein.\nEs werde zur Kenntnis genommen, dass die Rechtsvertreterin des Ehemannes offenbar die\nAbsicht habe, streitwertabhängige Parteikosten in der Höhe von CHF 40'000.-- bis 50'000.-- zu\nverrechnen. Zum Eventualantrag führt die Ehefrau aus, dass personelle Konstellationen eine\nEinigung verhindert hätten, der Gerichtspräsident jedoch die Frage einer möglichen Einigung\nimmer wieder in den Raum gestellt habe, jedoch wegen Aussichtslosigkeit von seinem Unterfangen schnell Abstand genommen habe.\nD. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 hat die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-\nLandschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien mitgeteilt,\ndass aufgrund der Akten entschieden werde.\n\nErwägungen\n1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche\nMassnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Streitwert mindestens CHF 10'000.00 betragen muss.\nWährend der Dauer des Scheidungsverfahrens können gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO vorsorgliche Massnahmen festgesetzt werden. Der angefochtene Entscheid beurteilt eine solche in einem Scheidungsverfahren im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen angeordneten Kontosperre. Das gesperrte Konto wies per 31. Dezember 2011 einen Saldo von rund CHF 325'000.--\n\n"}