{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-347_2013-01-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3c569bc6-cda2-4318-aebd-56f280b221be&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "aea7a0a140a387bc54299ec20be7786a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-347_2013-01-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a168dc37-8887-4960-9727-c102eececf71", "Checksum": "0923914b0a7e2669557f6bb377f56f46"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 347", "400 2012 347"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.01.2013 400 12 347 (400 2012 347)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.01.2013 400 12 347 (400 2012 347)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.01.2013 400 12 347 (400 2012 347)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:47:14", "Checksum": "f8d19c73d80a46a42a41c11956a1f035", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.01.2013 400 12 347 (400 2012 347)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 15. Januar 2013 (400 12 347)\n____________________________________________________________________\n\nZivilprozessrecht\n\nVerletzung des rechtlichen Gehörs - Rückweisung an Vorinstanz\n\nParteien A.____,\nvertreten durch Rechtsanwältin Ama Mülthaler, Büchelistrasse/Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal,\nKläger und Berufungskläger\n\ngegen\n\nB.____,\nvertreten durch Advokat Dr. Hans Furer, Gerbergasse 26, Postfach 644,\n4001 Basel,\nBeklagte\n\nGegenstand Vorsorgliche Massnahmen\n\nA. Im Ehescheidungsverfahren zwischen A.____ und B.____ hat der Bezirksgerichtspräsident Liestal auf Antrag der Ehefrau hin mit superprovisorischer Verfügung vom 13. Januar\n2012, Ziffer 2, das Sparkonto Nr. X.____, lautend auf den Ehemann, in dem Sinne gesperrt, als\ndass über dieses Konto nur noch beide Ehegatten gemeinsam verfügen konnten. Mit Verfügung\nvom 20. September 2012, Ziffer 10, wurde diese Kontosperrung vorläufig weiterhin bestätigt.\nAls Begründung führte die Vorinstanz aus, die Ehefrau habe mit ihrer Aufstellung der Konten\nund Vermögensdispositionen glaubhaft dargelegt, dass sich das Vermögen der Ehegatten während der Trennungszeit erheblich geschmälert habe. Es sei nicht ersichtlich, wofür das Geld\nverwendet worden oder wohin es geflossen sei. Das verschwundene Vermögen sei auch in den\nRechtsschriften Streitpunkt zwischen den Ehegatten. Zur Wahrung güterrechtlicher Ansprüche\nmüsse die Verfügungsbeschränkung vorerst aufrechterhalten werden. Der Ehemann habe ausgeführt, dass er fast kein Geld mehr zum Leben habe und lediglich noch ein Sparguthaben von\nCHF 49'000.-- besitze, weshalb er dringend das Geld auf dem gesperrten Konto benötige. Mit\nder monatlichen AHV-Rente von CHF 2'200.-- und dem Sparguthaben von CHF 49'000.-- sei es\nihm allerdings möglich, seinen Lebensunterhalt vorerst weiterhin zu bestreiten. Selbstverständlich müsse eine Aufhebung der Kontosperre neu beurteilt werden, wenn sich das Sparguthaben\ndes Ehemannes mit der Zeit deutlich reduzieren und er auf das gesperrte Guthaben angewiesen sein sollte. Demzufolge sei das Begehren des Ehemannes um Aufhebung der vorsorglichen Kontosperre vorerst abzuweisen.\nB. Mit Berufung vom 19. November 2012 beantragte der Ehemann, es sei die Verfügung des\nBezirksgerichts Liestal vom 20. September 2012 unter Ziffer 10 und die superprovisorische Verfügung des Bezirksgerichts Liestal vom 13. Januar 2012 unter Ziffer 2 (Kontosperre/Einschränkung der Verfügungsbefugnis) aufzuheben und es sei die Bank anzuweisen, den\nSperrvermerk zu löschen und dem Ehemann die freie Verfügung über das gesperrte Konto wieder einzurichten, so dass der Ehemann alleine über dieses Konto verfügen könne. Eventualiter\nsei die Sache zur erneuten Entscheidung über die Aufhebung der Kontosperre an das Bezirksgericht, innerhalb einer anzusetzenden Einigungsverhandlung, zurückzuweisen. Alles unter o/e-\nKostenfolge. Der Ehemann führte aus, er sei beschwert, weil er einen Rechtsverlust und finanzielle Einbussen zu befürchten habe. Er machte insbesondere geltend, die Vorinstanz habe\nsein rechtliches Gehör verletzt, indem es seiner Pflicht zur Anhörung des Ehemannes sowie zur\nFeststellung und Klärung des Sachverhalts lediglich zu Lasten des Ehemannes nicht nachgekommen sei. So habe sich das Gericht mit seinen Anträgen und Begründungen vom 29. Februar 2012 überhaupt nicht auseinandergesetzt und habe diese nicht in die Erwägungen einfliessen lassen. Er habe keine Gelder verschwinden lassen, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Aufgrund der eingereichten Bankunterlagen beim Bezirksgericht\nLiestal könnten die von der Ehefrau getätigten Transaktionen nachgewiesen werden. Die Parteien würden mehrere Vermögensdispositionen besitzen, über welche sie ohne die Zustimmung\ndes anderen nicht verfügen könnten. Auch ohne Berücksichtigung des gesperrten Kontos des\nEhemannes sei ein gemeinsames, nicht zur freien Verfügung eines der Ehegatten stehendes\nVermögen von CHF 920'000.-- vorrätig. Die erfolgte Kontosperre sei daher nicht geboten gewesen und nicht verhältnismässig. Aufgrund der Kontosperre habe der Ehemann keinerlei wirtschaftliche Freiheit, im Gegensatz zur Ehefrau, welche ihren bisherigen Lebensstandard wie\nwährend der Ehe fortsetzen könne. Der Ehemann benötige bereits für die Durchsetzung seiner\nRechte vor Gericht und die Ergreifung der erforderlichen Rechtsmittel einige Tausend Schweizerfranken. Das frei verfügbare Vermögen habe bei der vorinstanzlichen Verhandlung weniger\nals CHF 49'000.-- betragen und sich seither unweigerlich vermindert. Sein monatlicher Bedarf\nbetrage CHF 7'800.-- und seine streitwertabhängigen Parteikosten für die Gerichtsverfahren ca.\nCHF 40'000.-- oder 50'000.--. Zusätzlich würden weitere Beweiserhebungen anstehen (Immobilienbewertung und amtliche Erkundigung). Der Eventualantrag wird damit begründet, dass das\nGericht in keiner Weise zu einer Einigung zwischen den Parteien beigetragen habe.\nC. Mit Berufungsantwort vom 4. Dezember 2012 beantrage die Ehefrau, es sei auf die Berufung nicht einzutreten und falls darauf eingetreten werde, sei sie abzuweisen; unter o/e-\n\n"}