Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat die unterliegende unentgeltlich prozessführende Partei der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten macht einen Aufwand von 12,5 Std. à CHF 180.-- zuzüglich Auslagen von CHF 49.-- und Mehrwertsteuer geltend, total ausmachend CHF 2'482.90. Dieses Honorar ist vollumfänglich zuzulassen und die Berufungsklägerin somit zu verpflichten, den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'482.90 zu bezahlen.