122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der vom Anwalt der Berufungsklägerin geltend gemachte Aufwand von 28 Std. (ohne Hauptverhandlung) à CHF 180.-- zuzüglich Auslagen von CHF 128.-- und Mehrwertsteuer scheint angemessen. Für die Hauptverhandlung werden zusätzlich 3,5 Std. à CHF 180.-- eingesetzt. Somit resultiert ein Honorar von CHF 6'261.85 (31,5 Std. à CHF 180.-- = CHF 5'670.--, Auslagen CHF 128.--, Mehrwertsteuer 8% auf CHF 5'798.-- = CHF 463.85), welches dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin aus der Gerichtskasse ausbezahlt wird. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit die Berufungsklägerin jedoch nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art.