6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f GebT auf pauschal CHF 10'000.-- festzulegen. Da der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, geht diese Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO zulasten des Kantons und ihr Rechtsvertreter wird vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit.